Stationäre Vorsorgebehandlung (nach § 23 SGB V)

Dient der Vermeidung von Krankheitschronifizierung und Verschlimmerung, die Behandlung verfolgt einen präventiven Ansatz.

Kostenträger ist die gesetzliche Krankenversicherung. Um eine Kostenzusage zu erhalten, muss hierzu ein Antrag zur stationären Vorsorgebehandlung bei der Krankenkasse gestellt werden. Dies kann formlos erfolgen, der Antrag sollte eine Darstellung des bisherigen Krankheitsverlaufs und der bisherigen Behandlungen beinhalten, hierzu kann eine Vorlage genutzt werden.